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Kurzzeitvermietung in Budapest: die 2026 geltenden Regeln

NTAK und Meldung beim Jegyző, Budapester Moratorium, Verbot im VI. Bezirk, Bezirksregeln, Kurtaxe und Einkommensteuer, Stand 26. Oktober 2026.

Angaben geprüft am 26. Oktober 2026

Allgemeine Information, Stand am angegebenen Datum. Keine Steuer- oder Rechtsberatung: Regeln ändern sich und hängen von Ihrer Situation ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem ungarischen Anwalt oder Steuerberater prüfen.

Das Wichtigste

  • Bis 31. Dezember 2026 kann in Budapest keine neue magánszálláshely (Privatunterkunft) registriert werden; das Moratorium gilt seit 1. Januar 2025 [1].
  • VI. Bezirk: seit 1. Januar 2026 null Tage Kurzzeitvermietung erlaubt, nach einer lokalen Abstimmung mit 54 % Ja-Stimmen bei 20,52 % Beteiligung [3][4].
  • Tételes átalányadó (pauschale Feststeuer) in Budapest: 150.000 HUF pro Gästezimmer und Jahr seit 2025 [11].
  • Kurtaxe (idegenforgalmi adó): 4 % des Übernachtungspreises im V. und VIII. Bezirk [15][16]; TFH-Beitrag: 4 % des Preises ohne MwSt. [12].
  • Airbnb-Gebühren für Gastgeber: etwa 3 % (geteilte Gebühr) oder 15,5 % (Einheitsgebühr, auf die Airbnb die Gastgeber umstellt) [17].

Was eine Kurzzeitvermietung rechtlich ist, und die zwei Registrierungen

Nach ungarischem Recht ist die Vermietung einer Wohnung an Touristen für kurze Aufenthalte kein Mietverhältnis, sondern eine Beherbergungsleistung, die szálláshely-szolgáltatás. Eine so genutzte Wohnung wird in der Regel als magánszálláshely (Privatunterkunft) registriert; dieser Status steht Privatpersonen und Einzelunternehmern offen und ist auf 8 Zimmer und 16 Betten begrenzt [14]. Die Einzelheiten regelt die Regierungsverordnung 239/2009 (X. 20.) [1].

Vor dem ersten Gast muss der Betreiber in der Regel [14][1]:

  1. Bei der NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, Steuerbehörde) eine Steuernummer beantragen.
  2. Sich im NTAK (Nemzeti Turisztikai Adatszolgáltató Központ, nationale Tourismus-Datenzentrale) registrieren und eine NTAK-kompatible Software nutzen.
  3. Die Unterkunft von der Klassifizierungsstelle einstufen lassen.
  4. Die Meldung beim Jegyző (Verwaltungsnotar, Leiter des Bezirksamts) einreichen, der die Unterkunft registriert. Im V. Bezirk umfasst die Akte zum Beispiel den Ortsbildbescheid (településképi eljárás), das Klassifizierungszertifikat, den Nachweis der NTAK-Registrierung und der Software, Grundrisse sowie gegebenenfalls die Zustimmung der Miteigentümer; das Verfahren ist gebührenfrei, die Registrierung erfolgt binnen 15 Tagen [1].

Im laufenden Betrieb meldet der Betreiber täglich die Gästedaten an das NTAK, erfasst die Ausweisdaten der Gäste im VIZA-System, nennt die Registrierungsnummer in jeder Anzeige und erneuert die Klassifizierung alle 3 Jahre [14]. Gäste ohne Registrierung durch den Jegyző aufzunehmen, ist nicht zulässig [14].

Regeln zur Kurzzeitvermietung nach Bezirk am 26. Oktober 2026
BezirkGeltende oder beschlossene RegelNächster Schritt / Termine
V (Belváros-Lipótváros)Höchstens 5 % der Einheiten eines Hauses als Privat- oder sonstige Unterkunft; Mindestzimmergrößen; Ortsbildverfahren Pflicht (Verordnung 2/2026, gültig seit 1. April 2026) [1][2]Vor dem 1. April 2026 begonnene Vorhaben können bis 30. Juni 2027 registriert werden [2]
VI (Terézváros)0 Tage pro Jahr seit 1. Januar 2026, auch für bestehende Einheiten; von der Kúria am 11. November 2025 bestätigt [3][4][5]Verfassungs- und Gerichtsverfahren im Oktober 2026 anhängig [6]
VII (Erzsébetváros)Seit September 2025 neue Einheiten nur im Erdgeschoss und bis 10 % der Wohnfläche [5][7]Ab 1. Januar 2027: Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nötig; registrierte Einheiten müssen sie bis 31. Dezember 2026 vorlegen [7]
VIII (Józsefváros)Konzept vom 25. Juni 2026: Obergrenze 3,5 % des Wohnungsbestands, 1 % bis 5 % je Viertel; Obergrenze pro Haus im Verordnungsentwurf auf 15 % gesenkt [8]Geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027; Verordnung am 26. Oktober 2026 noch nicht beschlossen [8]
I (Burgviertel)Verordnungsentwurf: vollständiges Verbot im Burgviertel, sonst Zustimmung der Eigentümergemeinschaft [10]Abstimmung im November 2026 erwartet; Anwendung ab 1. Januar 2028 geplant [10]
IX, X, XII, XIIIKein bekanntes allgemeines Verbot und keine Quote, Stand August 2026 [7]Bauordnung und Eigentümergemeinschaft für jedes Objekt prüfen [7]

Das Budapester Moratorium: Stand 26. Oktober 2026

Nach § 11/H des Gesetzes CLXIV von 2005 über den Handel kann bis 31. Dezember 2026 in ganz Budapest keine neue magánszálláshely oder egyéb szálláshely (sonstige Unterkunft) registriert werden [1]. Das Moratorium gilt seit 1. Januar 2025; ausgenommen waren nur Klassifizierungsanträge, die bis 31. Dezember 2024 gestellt wurden, und auch ein Betreiberwechsel bei bis dahin registrierten Einheiten ist eingeschränkt [1]. Bereits registrierte Unterkünfte dürfen weiter betrieben werden.

Am 26. Oktober 2026 soll das Moratorium weiterhin am 31. Dezember 2026 enden. Im September und Oktober 2026 forderten vier Verbände von Unterkunftsanbietern die Regierung auf, es bis 31. Dezember 2027 zu verlängern und den Bezirken die Befugnis zur Begrenzung der Vermietungstage zu entziehen; bis 14. Oktober 2026 war keine Verlängerung beschlossen [6]. Mehrere Bezirke haben eigene Regeln vorbereitet, die am 1. Januar 2027, nach Ablauf des Moratoriums, in Kraft treten sollen (siehe Tabelle) [7][8].

Seit 2020 dürfen die Bezirke per Verordnung festlegen, an wie vielen Tagen im Jahr, zwischen 0 und 365, eine Wohnung zur Kurzzeitbeherbergung genutzt werden darf [9]. Wer in Budapest eine neue Kurzzeitvermietung plant, sollte die Lage im Dezember 2026 und erneut im Januar 2027 prüfen.

VI. Bezirk (Terézváros): vollständiges Verbot seit 1. Januar 2026

Terézváros hielt vom 2. bis 15. September 2024 eine lokale konsultative Abstimmung ab. Die Beteiligung lag bei 20,52 % (6.083 Einwohner), 54 % stimmten für ein Verbot (3.265 Ja, 2.818 Nein) [3]. Die Abstimmung war nicht bindend, doch der Gemeinderat setzte die zulässigen Tage für Kurzzeitvermietung anschließend mit Wirkung zum 1. Januar 2026 auf null [3]. Die Kúria (Oberster Gerichtshof) erklärte die Verordnung am 11. November 2025 für rechtmäßig [4].

Das Verbot erfasst magánszálláshely und egyéb szálláshely, auch vor 2026 registrierte Einheiten; Hotels, Pensionen und Gemeinschaftsunterkünfte dürfen weiter betrieben werden [5][7]. Bezirk, Polizei und NAV kontrollieren gemeinsam: Bis Mai 2026 gab es mehr als 600 Vor-Ort-Kontrollen und 57 Verfahren, mit Bußgeldern von 200.000 bis 2 Millionen HUF [5]. Im Oktober 2026 waren Verfassungsbeschwerden und Gerichtsverfahren gegen das Verbot noch anhängig [6].

Im VI. Bezirk werden als Alternativen vor allem die Langzeitvermietung und die mittelfristige Vermietung (30 bis 90 Tage) genannt [14]; wie eine mittelfristige Vermietung rechtlich einzuordnen ist, sollte mit einem Juristen geklärt werden.

Andere Bezirke und die Zustimmung des Hauses

Die Regeln unterscheiden sich je nach Bezirk und ändern sich zum 1. Januar 2027; die Tabelle unten fasst zusammen, was am 26. Oktober 2026 galt oder beschlossen war. Auch wo kein Verbot bekannt ist, muss die Wohnung die Bauordnung des Bezirks, die Ortsbildregeln und die Regeln der Eigentümergemeinschaft einhalten [7].

Das Haus ist ebenso wichtig wie der Bezirk. Die SZMSZ (szervezeti-működési szabályzat, Organisations- und Betriebsordnung der Eigentümergemeinschaft) kann die Kurzzeitnutzung der Wohnungen einschränken oder untersagen, was die Rechtsprechung der Kúria anerkennt [14]. Nach dem Gesetz über Eigentumswohnungen kann die Kurzzeitvermietung, wenn die SZMSZ dies vorsieht, an die vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung gebunden werden; eine solche Regel wirkt nicht rückwirkend, und die SZMSZ kann für solche Einheiten höhere Hausgeldbeiträge festlegen [9]. Im VII. Bezirk ist ab 1. Januar 2027 eine gültige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich; registrierte Einheiten ohne Zustimmung müssen diese bis 31. Dezember 2026 vorlegen [7].

Vor dem Kauf zur Kurzzeitvermietung: alapító okirat (Gründungsurkunde) und SZMSZ lesen, beim közös képviselő (Hausverwalter) die jüngsten Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfordern und die Bezirksregeln prüfen.

Kurtaxe und Tourismusförderbeitrag

Die idegenforgalmi adó (IFA, Kurtaxe) ist eine lokale Steuer, die jeder Bezirk festlegt. Gäste ohne ständigen Wohnsitz im Bezirk zahlen sie für jede angefangene Nacht; der Gastgeber zieht sie ein, gibt eine monatliche Erklärung ab und führt sie bis zum 15. des Folgemonats ab [15][16]. Im V. und VIII. Bezirk beträgt der Satz 4 % des Übernachtungspreises (V. Bezirk: des Bruttopreises) [15][16]. Für andere Bezirke sollte der Satz vor der Preisgestaltung beim Steueramt des Bezirks erfragt werden. Jeder Gast muss eine Rechnung oder Quittung erhalten, auch bei Buchungen über Plattformen, mit der Kurtaxe als eigener Position [14].

Hinzu kommt die turizmusfejlesztési hozzájárulás (TFH, Tourismusförderbeitrag) von 4 % des Preises ohne MwSt., die auch von mehrwertsteuerbefreiten Gastgebern geschuldet wird; für 2026 wird sie bei der NAV mit dem Formular 26TFEJLH erklärt [12].

Steueroptionen für Privatpersonen

2026 hat eine Privatperson, die eine Unterkunft betreibt, drei Hauptoptionen:

  • Tételes átalányadó (Feststeuer pro Zimmer): 150.000 HUF pro Gästezimmer und Jahr in Gemeinden mit mehr als 2 Millionen Übernachtungen zwei Jahre zuvor, sonst 38.400 HUF; 2026 steht nur Budapest auf der Liste mit dem höheren Satz [11]. Die Option steht Personen offen, die keine Einzelunternehmer sind, höchstens drei solche Objekte besitzen oder nießbrauchen und denselben Gast höchstens 90 Tage im Jahr beherbergen; gezahlt wird vierteljährlich bis zum 12. des Folgemonats, und mindestens ein Zimmer ist auch für ein angebrochenes Jahr fällig [12]. Sozialabgaben fallen zusätzlich nicht an [13].
  • Tatsächliche Kosten: 15 % Einkommensteuer auf die Einnahmen abzüglich belegter Ausgaben und Abschreibungen, zuzüglich 13 % szocho (Sozialbeitragssteuer) [13].
  • Pauschale von 10 % Kosten: 90 % der Einnahmen werden mit 15 % besteuert, zuzüglich szocho [13].

Für Einzelunternehmer (egyéni vállalkozó) gibt es weitere Regelungen, deren Parameter mit einem Steuerberater zu prüfen sind.

MwSt.: Beherbergung unterliegt 5 % MwSt., der Gastgeber kann aber die Kleinunternehmerbefreiung (alanyi adómentesség) wählen, wenn der Jahresumsatz 2026 unter 20 Millionen HUF bleibt; dann ist kein Vorsteuerabzug auf Einkäufe und Renovierung möglich [12][13]. Für Anzeigen auf Airbnb oder Booking ist eine EU-USt-IdNr. nötig, und die MwSt. auf die Plattformprovision kann auch bei Befreiung monatlich zu erklären sein [13]. Die Einkommensteuererklärung für 2025 war am 20. Mai 2026 fällig [13].

Was die tatsächliche Rentabilität bestimmt

Der ausgeschriebene Übernachtungspreis überzeichnet, was dem Eigentümer bleibt. Die wichtigsten Abzüge:

  • Plattformgebühren: Bei Airbnb zahlt der Gastgeber im Modell der geteilten Gebühr etwa 3 %; die Einheitsgebühr für Gastgeber, auf die Airbnb alle Gastgeber von Wohnungen umstellt und die bei Nutzung einer Verwaltungssoftware gilt, beträgt meist 15,5 % (14 % bis 16 %) [17].
  • Steuern und Abgaben: Kurtaxe (4 % in den genannten Bezirken), TFH (4 % des Nettopreises), Einkommensteuer (Festbetrag pro Zimmer oder 15 % plus szocho) und ohne Befreiung 5 % MwSt. [11][12][13][15].
  • Betriebskosten: Reinigung und Wäsche nach jedem Aufenthalt, Verbrauchsmaterial, Energie, Internet, Hausgeld, Versicherung, NTAK-Software und Erneuerung der Klassifizierung alle 3 Jahre [14].
  • Verwaltung: Wer im Ausland lebt, braucht meist einen Verwalter vor Ort für Check-in, Reinigung und Gästekontakt; die Honorare werden oft als Anteil am Umsatz angegeben und schwanken, daher schriftliche Angebote vergleichen.
  • Leerstand und Regulierungsrisiko: unvermietete Nächte, ein mögliches Ende des Moratoriums am 31. Dezember 2026 und Bezirksregeln, die auch bestehende Einheiten treffen können, wie im VI. Bezirk [5][6].

Es lohnt sich, das Nettoergebnis mit einer Langzeitvermietung derselben Wohnung zu vergleichen, für die keine touristische Registrierung nötig ist.

Häufige Fragen

Kann ich jetzt eine Wohnung kaufen und über Airbnb vermieten?

Nicht als neue Unterkunft vor Ende des Moratoriums, das am 31. Dezember 2026 ausläuft, sofern die Regierung es nicht verlängert [1][6]. Danach entscheiden Bezirks- und Hausregeln, ob eine Registrierung möglich ist [7].

Gilt das Verbot im VI. Bezirk auch für bereits registrierte Einheiten?

Ja. Seit 1. Januar 2026 sind für alle Privat- und sonstigen Unterkünfte im Bezirk null Tage erlaubt; nur Hotels, Pensionen und Gemeinschaftsunterkünfte dürfen betrieben werden [5][7].

Kann meine Eigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten?

Ja, über ihre SZMSZ, was die Rechtsprechung der Kúria anerkennt [14]. Eine solche Regel wirkt nicht rückwirkend [9], und im VII. Bezirk wird die Zustimmung des Hauses ab 1. Januar 2027 Pflicht [7].

Welche Steueroption ist am günstigsten?

Das hängt von Zimmerzahl, Umsatz und Kosten ab. Die Pauschale von 150.000 HUF pro Zimmer in Budapest ist unabhängig vom Umsatz fest [11]; die Varianten mit 15 % plus szocho hängen von Umsatz und Kosten ab [13]. Eine Berechnung mit einem Steuerberater ist ratsam.

Quellen

  1. Belváros-Lipótváros – Szálláshely-szolgáltatási tevékenység bejelentése (District V notary procedure, Kertv. 11/H) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  2. Nemzeti Jogszabálytár – Belváros-Lipótváros 2/2026. (II. 12.) önkormányzati rendelet — abgerufen am 26. Oktober 2026
  3. Infostart – Terézváros lakossága döntött (referendum result, 16 Sep 2024) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  4. Economx – Terézváros: the Kúria upheld the zero-day rule (4 Dec 2025) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  5. Pénzcentrum – Végleges tiltás lép életbe a főváros szívében (19 May 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  6. Turizmus.com – Nincs bizonyíték az Airbnb-korlátozás lakhatási előnyeire (14 Oct 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  7. NW Apartments – Airbnb Budapesten 2027-től: district-by-district overview (28 Aug 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  8. Józsefváros – Partnerségi egyeztetés az Építési Szabályzat rövidtávú szálláskiadást érintő módosításáról (Sep 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  9. Józsefváros – Háttéranyag és javaslat a rövidtávú szálláskiadás szabályozására (May 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  10. Telex – Betilthatják 2028-tól az Airbnb-t a budai Várban (22 Oct 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  11. PwC Worldwide Tax Summaries – Hungary, Individual: Income determination (reviewed 1 Jul 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  12. Székhelycentrum – Magánszálláshely-szolgáltatás 2026: adózás, NTAK és bejelentés (updated 21 Jul 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  13. TudatosAdozo.hu – Airbnb adózás 2026: útmutató magánszemélyeknek (12 Mar 2026) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  14. Appartman Akadémia – Rövid távú lakáskiadás szabályai 2026-ban — abgerufen am 26. Oktober 2026
  15. Belváros-Lipótváros – Idegenforgalmi adó (District V tourist tax) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  16. Józsefváros – Idegenforgalmi adó (District VIII tourist tax) — abgerufen am 26. Oktober 2026
  17. Airbnb Help Center – Airbnb service fees — abgerufen am 26. Oktober 2026

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